Verwenden Sie immer den Betrag gemäss Ziffern 13, 13.1 oder 13.2 der Veranlagungsberechnung für die Staats- und Gemeindesteuern des dem Ausbildungsjahr vorausgehenden Steuerjahres (z.B. Ausbildungsjahr 2010/2011 = Veranlagungsberechnung 2009).