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Anstellungsbedingungen
Gewählte Lehrpersonen - Lehrbeauftragte
An den öffentlichen Volksschulen (Gemeindeschulen) unterrichten gewählte Lehrpersonen und Lehrbeauftragte in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Die massgebenden Vorschriften über das Dienstverhältnis finden sich hauptsächlich im Volksschulgesetz.
Das Anstellungsverhältnis der Lehrpersonen an Privatschulen (Schulen mit privatem Träger) ist hingegen nicht im Volksschulgesetz geregelt, sondern wird zwischen der Schule und der Lehrperson durch einen Arbeitsvertrag geordnet. Dabei handelt es sich um einen privatrechtlichen Einzelarbeitsvertrag gemäss Obligationenrecht. Oft wird im Arbeitsvertrag vereinbart, dass die Vorschriften des Volksschulgesetzes sachgemäss Anwendung finden sollen. Diese Vereinbarung ändert am rechtlichen Charakter des Anstellungsverhältnisses nichts; es handelt sich trotzdem um eine privatrechtliche Anstellung. Allfällige Streitigkeiten aus dem Anstellungsverhältnis müssen auf dem ordentlichen zivilen Prozessweg (in der Regel Arbeitsgericht) ausgetragen werden.
Die nachfolgenden Ausführungen betreffen lediglich das im Volksschulgesetz geregelte öffentlich-rechtliche Anstellungsverhältnis. Soweit nichts anderes vermerkt wird, fallen unter den Begriff „Lehrperson“ die Primar-, Kleinklassen-, Real- und Sekundarlehrpersonen, die Handarbeits-/Hauswirtschaftslehrerinnen, die Kindergärtnerinnen sowie die Fachpersonen für Stützunterricht und Therapie.
Für den Unterricht an einer st.gallischen Schule muss die Lehrperson grundsätzlich im Besitz eines st.gallischen oder eines anderen vom Staat anerkannten Lehrdiploms oder eines gleichwertigen Ausweises sein.
Je nach Anstellungsverhältnis wird zwischen gewählten Lehrpersonen und Lehrbeauftragten unterschieden:
- Die gewählte Lehrperson unterrichtet wenigstens ein halbes Pensum. Voraussetzung ist die Wählbarkeit für die betreffende Stufe oder den Fachbereich. Wahlfähig ist, wer ein st.gallisches oder ein anderes vom Staat anerkanntes Lehrdiplom oder einen gleichwertigen Ausweis besitzt. Über die Gleichwertigkeit entscheidet der Erziehungsrat.
- Der oder die Lehrbeauftragte wird grundsätzlich für weniger als ein halbes Pensum beschäftigt. Einen Lehrauftrag kann erhalten, wer für die vorgesehene Lehrtätigkeit eine ausreichende Ausbildung nachweist und die persönlichen Voraussetzungen erfüllt. Lehrbeauftragte können ein höheres Pensum versehen, solange keine Lehrperson gewählt werden kann, eine gewählte Lehrperson zu vertreten ist oder andere wichtige Gründe vorliegen.
Grundsätzlich gilt, dass vom Pensum und von der Ausbildung her wählbare Lehrpersonen gewählt werden müssen. Ausnahmen sind nur dort möglich, wo das Pensum nur kurzfristig geplant werden kann, z.B. Deutschunterricht für Fremdsprachige und Stützunterricht.
| Gewählte Lehrpersonen | Lehrbeauftragte | |
| Pensum | unterrichten wenigstens 1/2 Pensum | unterrichten weniger als 1/2 Pensum |
| Art und Dauer der Anstellung | Wahl auf unbestimmte Zeit | öffentlich-rechtliche Anstellung, befristet oder unbefristet, Verlängerung möglich |
| Ausnahmen | Lehraufträge an Stelle von Wahlen sind nur möglich bei:
| |
| Voraussetzung | st.gallisches bzw. anderes anerkanntes, stufenspezifisches Lehrdiplom oder gleichwertiger Ausweis | ausreichende Ausbildung und persönliche Voraussetzungen |
| Beendigung durch Lehrpersonen | Kündigung auf Semesterende | Ablauf oder Kündigung auf Semesterende |
| Beendigung durch Schulbehörde | Kündigung auf Semesterende aus sachlichem Grund | Ablauf oder Kündigung auf Semesterende aus sachlichem Grund |
| Vorzeitige Entlassung | bei wichtigen Gründen (keine Einhaltung von Fristen) | |
| Präsenzverpflichtung | 2 Lektionen bei vollem Pensum | |
| Bildungsurlaub | je 3 Monate nach 15 und 25 Dienstjahren | kein Anspruch auf Bildungsurlaub |
Beginn des Dienstverhältnisses – Wahl
Lehrerstellen werden öffentlich ausgeschrieben, in der Regel im Amtlichen Schulblatt.
Die Bewerbung um eine Stelle erfolgt mit einem an die Schulbehörde gerichteten Brief. Diesem sind ein kurzer Lebenslauf sowie Kopien der letzten Zeugnisse und des Lehrdiploms beizulegen. Die Wahl wird rechtskräftig mit der Annahme der Stelle durch die Lehrperson. Diese kann auch stillschweigend erfolgen.
Bewerberinnen und Bewerber, die zum Zeitpunkt der Wahl ihre Ausbildung noch nicht abgeschlossen haben, können nur bedingt gewählt werden, d.h. unter der Voraussetzung, dass das entsprechende Lehrdiplom bis zum Stellenantritt erworben wird.
Beendigung des Dienstverhältnisses
- Kündigung durch die Lehrperson: Die Lehrperson kann das Dienstverhältnis auf Semesterende kündigen. Sie hat dies der Schulbehörde bis Ende April bzw. Ende Oktober schriftlich mitzuteilen. Falls die Lehrperson die Stelle mit einem Kollegen oder einer Kollegin teilt (Jobsharing), hat die Mitteilung bis Ende März bzw. September zu erfolgen. Entscheidend ist nicht das Datum des Poststempels, sondern die Schulbehörde muss bis zu diesem Zeitpunkt Kenntnis von der Kündigung haben. Die Kündigung muss nicht eingeschrieben zugestellt werden, damit sie gültig ist. Dieses Vorgehen empfiehlt sich jedoch, um die rechtzeitige Zustellung beweisen zu können. Verspätete Kündigungen können laut Gesetz und im Interesse der Schule nicht akzeptiert werden.
Beim Vorliegen wichtiger persönlicher Gründe kann die Schulbehörde auch einen Rücktritt auf einen andern Zeitpunkt bewilligen (gegenseitiges Einverständnis). - Kündigung durch die Schulbehörde: Die Schulbehörde kann das Dienstverhältnis auf Semesterende kündigen. Er hat dies der Lehrperson bis Ende April oder Ende Oktober schriftlich mitzuteilen. Kündigt von zwei Lehrpersonen, die ein Pensum teilen (Jobsharing), eine das Dienstverhältnis, kann die Schulbehörde der anderen Lehrperson kündigen.
Die Schulbehörde kann das Dienstverhältnis aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung auflösen.
Gegen eine durch Schulbehörde beschlossene Auflösung des Dienstverhältnisses kann die Lehrperson beim Erziehungsrat Rekurs erheben.
Aus gesundheitlichen Gründen kann das Bildungsdepartement auf Antrag der Schulbehörde die Auflösung des Dienstverhältnisses verfügen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich länger als ein Jahr, sollte der Antrag vor Ablauf dieses Jahres gestellt werden. - Lehrauftrag: Der befristete Lehrauftrag endet ohne besondere Kündigung mit Ablauf der Anstellungsfrist. Lehrperson oder Schulbehörde können einen unbefristeten Lehrauftrag auf Semesterende kündigen.
- Übertritt in den Ruhestand: Die Lehrpersonen treten auf Ende des Schuljahres, in dem sie das 63. Altersjahr erreichen, in den Ruhestand. Im gegenseitigen Einverständnis kann die Schulbehörde im Interesse der Schule das Dienstverhältnis verlängern. Der vorzeitige Übertritt in den Ruhestand kann ohne Rentenkürzung auf Ende des Schuljahres, in dem das 62. Altersjahr vollendet wird, erfolgen. Zur Überbrückung bis zur AHV-Berechtigung kann privat eine Vorsorge (Säule 3a) abgeschlossen werden. Die Lehrpersonen können frühestens auf Ende des Schuljahres, in dem das 60. Altersjahr erreicht wird, in den Ruhestand treten; dies hat jedoch eine dauernde Rentenkürzung zur Folge. Beim vorzeitigen Übertritt in den Ruhestand ist die Kündigungsfrist einzuhalten.