Rechte und Pflichten der Lehrpersonen

Im Rahmen ihrer Hauptaufgabe, der Unterrichtung und Erziehung der ihnen anvertrauten Kinder, müssen die Lehrpersonen verschiedene Pflichten erfüllen:

 

Administrative Aufgaben

Für die Erteilung von Urlaub an Schülerinnen und Schüler ist die Schulordnung der be­treffenden Schulgemeinde massgebend. Unentschuldigte Absenzen der Schülerinnen und Schüler müssen sofort der Schulleitung oder dem Schulratspräsidium gemeldet werden, damit die not­wen­digen Schritte eingeleitet werden können.

 

Schulämter, zusätzliche Aufgaben

Lehrpersonen haben gemäss Weisung der Schulleitung oder der Schulbehörde Ämter zu übernehmen, welche der Schulbetrieb erfordert wie z.B. Materialverwaltung, Schulzahnpflege, Bibliothek und Lehr­mittel­verwaltung. Sie sind verpflichtet, ohne zusätzliche Entschädigung, an Schulveran­stal­tun­gen teilzunehmen.

 

Pflichten im Schulbetrieb

Der Stundenplan wird von der Lehrperson entworfen und von der Schulbehörde erlassen. Bei der Aufstellung ist in erster Linie den Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler Rechnung zu tragen. Die Rahmenbe­din­gungen des Lehrplans (Lektionentafeln) sind verbindlich.

 

Grundsätzlich wird am Ende jedes Semesters ein Schulzeugnis ausgestellt. Darin wer­den die Leistungen mit Noten bewertet. Bei der Arbeitshaltung wird im Normalfall auf eine Notengebung verzichtet. Zeugnisnoten stellen eine Gesamtbeurteilung dar. Diese stützt sich auf sämtliche Leistungen (mündlich und schriftlich) der Schülerinnen und Schüler im betreffenden Fach- bzw. Teilbereich. Im Kindergarten, in den ersten drei Semestern der Un­terstufe sowie in der Einführungsklasse wird im Zeugnis an Stelle von Noten eine Bestä­tigung der El­terngespräche (mindestens ein Gespräch pro Jahr) eingetragen.

 

Am Ende des Schuljahres entscheidet die Schulbehörde auf Antrag der Lehrperson aufgrund der erbrachten Leistungen über die Versetzung in die nächste Klasse. Je nach Noten­summe erfolgt eine definitive, eine provisorische oder keine Promotion. Wer provisorisch promoviert ist, hat im neuen Schuljahr eine Probezeit zu absolvieren. Damit eine Nicht­promotion verfügt werden kann, sind die Eltern bis zum 30. April schriftlich auf die ge­fährdete Promotion hinzuwei­sen. Die Nichtpromotion bzw. die provisorische Promotion wird durch die Schulbehörde schriftlich verfügt; es erfolgt kein diesbezüglicher Eintrag im Zeugnis. (In Angelegenheiten des Schulzeugnisses kann der In­haber der elterlichen Ge­walt innert vierzehn Tagen an die Schulbehörde, in Promotionsfra­gen an die regionale Schulaufsicht rekurrieren.)

 

Wenn sich bei einer Schülerin oder einem Schüler die Notwendigkeit von Nachhilfe­unter­richt zeigt, kann die Lehrperson der Schulleitung einen entsprechenden Antrag stellen. Schüle­rinnen und Schüler mit schweren Lernstörungen, Sprachfehlern oder vermuteter Leg­asthenie sind durch den schulpsychologischen Dienst abzuklären.

 

Schulausfälle oder besondere Veranstaltungen sind der Schulleitung bzw. dem Schulratspräsidium und den Eltern möglichst frühzeitig mitzu­teilen. Während den Blockzeiten darf kein Unterricht ausfallen.

 

Kontakt mit den Eltern

Die Lehrpersonen sind zur Zusammenarbeit mit den Eltern verpflichtet. Sie orientieren diese über Fragen, die für sie von Interesse sind und unterhalten durch Gespräche und Ver­an­staltungen ausserhalb der Unterrichtszeit Verbindung zu ihnen. Bei Übernahme einer Klasse sind die Eltern über die angebotenen Kontaktformen zu orientieren. Damit die Eltern zusätzlich zum Notenzeugnis differenzierte Rückmeldungen über das Lern-, Arbeits- und Sozialverhalten ihrer Kinder erhalten, wird in allen Klassen jährlich mindes­tens ein Beurteilungsgespräch geführt.

 

Die Eltern ihrerseits sind verpflichtet, Lehrpersonen und Schule für Gespräche zur Verfü­gung zu stehen und über Kind und Familie zu informieren. Sie unterstützen die Schule in Erziehung und Bildung sowie bei der Umsetzung schulischer Massnahmen.

 

Fortbildung

Für alle Lehrpersonen besteht das Recht und die Pflicht zu fachlicher und pädagogischer Fortbildung. Nähere Angaben dazu befinden sich im jährlich publizierten Weiterbildungsprogramm oder im Internet unter www.schule.sg.ch (Lehrkräfte/Volksschule à Weiterbildung). In der Berufseinführungsphase sowie für die aus anderen Kantonen zugezo­genen Lehrpersonen besteht ein zusätzliches obligatorisches Kursangebot.

 

Versammlungen der Lehrkräfte

Die Lehrerinnen und Lehrer sind von Amtes wegen Mitglied des kantonalen Stufen- oder Fachkonvents. Die Konvente versammeln sich jährlich wenigstens einmal; die Teil­nahme aller Mitglieder wird erwartet. Der Erziehungsrat kann die Einberufung des Konvents ver­langen und die Lehrpersonen zur Teilnahme verpflichten. Die regionale Schulaufsicht kann die Lehrpersonen einer Region zu einer obligatorischen Versammlung einberufen. Ver­sammlungen der Lehrpersonen finden ausserhalb der Unterrichtszeit statt.

 

Vertretung im Schulrat

An den Sitzungen des Schulrates nimmt wenigstens eine von der Lehrerschaft gewählte Vertretung mit beratender Stimme teil. Die örtliche Schulordnung kann die Teilnahme weiterer Lehrpersonen vorsehen. Die Lehrervertreterinnen und -vertreter unterstehen in glei­cher Weise dem Amtsgeheimnis wie die Ratsmitglieder.

 

Nebenbeschäftigungen

Eine zeitraubende Nebenbeschäftigung und die Ausübung eines öffentlichen Amtes ohne Amtszwang bedürfen der Bewilligung der Schulbehörde. Wenn sich erhebliche Nach­teile für die Schule ergeben, kann die Bewilligung verweigert oder entzogen werden.

 

Gewalt gegenüber Kindern

Besteht ein begründeter Verdacht, dass ein Kind misshandelt wird, ist die Lehrperson ge­setzlich verpflichtet, die Vormundschaftsbehörde der Gemeinde zu benachrichtigen.

 Disziplinarmassnahmen

Die Lehrperson kann die folgenden Disziplinarmassnahmen verfügen:

  • zusätzliche Hausaufgaben oder Arbeit in der Schule ausserhalb der Unterrichtszeit;
  • Wegweisen aus der Lektion oder aus der besonderen Veranstaltung (Hinweis: Die Beaufsichtigung ist zu gewährleisten!);
  • Ausschluss von einer besonderen Veranstaltung, die nicht länger als einen Tag dau­ert;
  • schriftliche Beanstandung an die Eltern mit Kopie an den Schulrat. Die Beanstandung kann mit Zustimmung des Schulrates im Zeugnis vermerkt werden.

Ein Ausschluss vom Unterricht als Disziplinarmassnahme kann durch die Lehrperson für den laufenden Tag verfügt werden. Für einen Ausschluss vom Unterricht bis drei Tage, längstens bis zum Wochenende, ist die Zustimmung des Schulratspräsidiums erforder­lich. In diesem Fall erstattet die Lehrperson einen schriftlichen Bericht.

 

In schweren Fällen informiert die Lehrperson die Schulleitung oder die Schulbehörde. Diese können weiterführende Disziplinarmassnahmen verfügen.