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Fremdevaluation - Schulqualität - Aufsicht
In Zusammenhang mit der Abschaffung der Regionalen Schulaufsicht (RSA) auf Ende Amtsdauer 2008/12 hat der Erziehungsrat im August 2010 den Auftrag erteilt, ein Konzept zur Schulaufsicht zu konkretisieren, in dem auch das Verfahren der Fremdevaluation einbezogen werden soll. Zwischenzeitlich liegt nun ein Konzept zur neuen Schulaufsicht vor, das alle Elemente, die zur Qualitätssicherung der Schule gehören, miteinander verbindet. Grundsätzlich obliegt die Aufsicht über die Schuleinheit dem Schulträger, dazu ist das lokale Führungs- und Qualitätskonzept massgebend. Der Erziehungsrat ist letztlich für die Qualitätsentwicklung und Sicherung der Volksschule zuständig. Das Konzept der Schulaufsicht sieht verschiedene Elemente der Qualitätssicherung vor: Die Fremdevaluation als ergänzende Aussensicht, die reaktive Schulaufsicht (welche Aufsichtsbeschwerden bearbeitet), die Aufsicht über die Privatschulen und die regelmässige Kontaktpflege zwischen dem Amt für Volksschule und den Schulträgern im Sinne einer Fachaufsicht.
Das Konzept der neuen Schulaufsicht beinhaltet die folgenden Elemente, welche in ihrer Gesamtheit sowohl die Aufsicht als auch die Qualitätssicherung sicherstellen:
- Die Aufsicht über die Schuleinheit obliegt dem Schulträger. Massgebend dafür ist das lokale Führungs- und Qualitätskonzept. Für dieses verfügt die Gemeinde über einen grossen Gestaltungsspielraum. Der Kanton greift grundsätzlich in die interne Aufsicht nicht ein.
- Die Fremdevaluation im Sinner einer Aussensicht ergänzt die Innensicht der Schulen in Bezug auf ihre Qualität, welche Gegenstand der Selbstevaluation gemäss dem lokalen Führungs- und Qualitätskonzept ist. Sie findet in einer Kadenz von 4 bis 6 Jahren in einem strukturierten, interaktiven Verfahren statt und mündet in Empfehlungen der Evaluations-Stelle zur Unterrichts- und Schulentwicklung. Berichterstattung und Empfehlungen richten sich primär an die Schuleinheit selbst sowie sekundär auch an die Schulbehörden in der Gemeinde und im Kanton.
- Die Aufsichtsprüfung (Revision) erfolgt durch das Amt für Gemeinden. Bei der Revision steht die Einhaltung des Finanzhaushalts- und Buchführungsrechts im Vordergrund, wobei sich aber immer auch Querverbindungen zur Einhaltung des Schulrechts ergeben. Das Amt für Gemeinden kann auch fachrechtliche Prüf-Aufträge des Amtes für Volksschule erfüllen.
- Die dem Amt für Volksschule angegliederte reaktive Schulaufsicht wird tätig auf Grund von Meldungen der Fremdevaluation, der gemeindeinternen Geschäftsprüfung sowie auf Feststellungen der Aufsichtsprüfung durch das Amt für Gemeinden. Im Weiteren bearbeitet sie Aufsichtsbeschwerden gegenüber dem Schulträger.
- Schwerpunkt der Qualitätssicherung, bzw. der Förderung der Volksschule bildet die regelmässige Kontaktpflege zwischen Amt für Volksschule und Schulträgern. Sie ermöglicht Feedback zuhanden der kantonalen Stellen und des Erziehungsrates, der Beratung der Schulträger sowie der Informationsbeschaffung im Sinne des Monitorings. Eine Berichterstattung dient dem Erziehungsrat als Grundlage zur Entscheidungsfindung in Steuerungsfragen.
- Die Aufsicht über die Privatschulen erfolgt im Sinne eines Inspektorats durch die Aufsichtsstelle im Amt für Volksschule. Noch offen ist die Ausgestaltung der Aufsicht über die Sonderschulen. Diese wird im Rahmen des Projekts Sonderpädagogik konkretisiert.