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Überspringen einer Klasse
In Art. 31bis des Volksschulgesetzes vom 13. Januar 1983 (sGS213.1, Änderung vom 17. Juni 1999) ist das Überspringen geregelt. Das Überspringen einer Klasse ist dann angezeigt, wenn angenommen werden kann, dass das betroffene Kind den Anforderungen der nächst höheren Klasse gewachsen sein wird.