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Blockzeiten und Englisch 2008
Fragen von Schulbehörden und Schulleitungen - Antworten des Amtes für Volksschule
Die folgenden Antworten des Amtes für Volksschule sind kein Präjudiz für allfällige behördliche Entscheide.
Religionsunterricht
1. Sind Schülerinnen und Schüler ohne Religionsunterricht nur zu beaufsichtigen oder können sie auch beschult werden?
- Kinder, die den Religionsunterricht nicht besuchen, sind in jedem Fall zu beaufsichtigen. Sofern in der ersten und zweiten Klasse eine Gruppengrösse von mindestens fünf Kindern zu beaufsichtigen wären, könnte an Stelle der Beaufsichtigung eine Unterrichtslektion geltend gemacht werden.
2. Wenn der Religionsunterricht am Nachmittag stattfindet, sind die nicht teilnehmenden Schülerinnen und Schüler auch zu beaufsichtigen?
- Hier geht es um einen Grundsatz: Die Schule hat alles Zumutbare zu tun, dass die ihr anvertrauten Kinder vor Schaden bewahrt werden. Die Regelung für die Beaufsichtigung der Kinder gilt auch am Nachmittag, sofern die Kinder in dieser Zeit sich im Schulareal befinden müssen. Möglich ist aber auch, dass diese Kinder später zur Schule kommen oder früher nach Hause gehen.
3. Sind die Kinder, die den Religionsunterricht nicht besuchen, altersgemäss zu beaufsichtigen oder zu beschäftigen?
- Eine Beaufsichtigung der Schülerinnen und Schüler hat immer altergerecht zu erfolgen. In der Oberstufe sieht eine solche ganz anders aus als z.B. im Kindergarten. Wie die Beaufsichtigung im Einzelfall zu erfolgen hat, muss vor Ort definiert werden. Es gibt dazu keine weitergehende kantonale Vorgaben.
4. Kann die Betreuung der Kinder, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen, entschädigt werden?
- Bei weniger als fünf Schülerinnen und Schülern, welche den Religionsunterricht nicht besuchen, sowie in den übrigen Klassen der Primarschule sind die Kinder während der Zeit des Religionsunterrichts zu betreuen. Der Erziehungsrat macht keine Vorschriften, wie die Betreuung zu erfolgen hat; die Ausgestaltung liegt in der Zuständigkeit des Ortsschulrates. Im Minimum muss eine Beaufsichtigung gewährleistet sein, das heisst: Kinder dürfen das Schulareal nicht verlassen und den Unterricht nicht stören. Sinnvoll ist, wenn sie von der Klassenlehrperson eine geeignete Aufgabe erhalten. Eine regelmässige Betreuung von Kindern ausserhalb der Unterrichtszeit der Lehrperson in Zwischen- und in Randstunden gehört nicht zu ihrem Berufsauftrag. Hingegen ist es zumutbar, eine Lehrperson während ihrer Unterrichtszeit mit der Aufsicht einzelner Schülerinnen und Schüler zu beauftragen. Muss eine Person regelmässig mit der Beaufsichtigung von Kindern, die nicht im Religionsunterricht sind, betraut werden, kann eine Entschädigung ausgerichtet werden. Wird diese Aufsicht von einer Lehrperson wahrgenommen, erfolgt die Entschädigung nicht nach Unterrichtslektionen sondern nach Arbeitszeit. Hier kann beispielweise das Instrument der a. o. Leistungsprämie eingesetzt werden.
Mittagstisch
1. Muss auch am Mittwoch ein Mittagstisch angeboten werden?
- Der bedarfsgerechte Mittagstisch ist an sämtlichen Schultagen, also auch am Mittwoch anzubieten.
2. Die Schulgemeinde überträgt die Organsiation des Mittagtisches an eine private Organisation. Wer trägt die Verantwortung?
- Die Verantwortung liegt in jedem Fall bei der Schule (Aufsicht). Dies hat sicherzustellen, dass ihre Haftpflichtversicherung auch den Mittagstisch abdeckt.
3. Wer ist zuständig für den Weg zwischen Schule und Mittagstisch?
- Aufsicht und ev. Transport liegen in der Verantwortung der Schulen und müssen sichergestellt werden.
4. Ist der Mittagstisch ein freiwillig zu nutzendes Angebot oder kann eine Schulgemeinde auch Kinder dazu "verdonnern"?
- Die Schulgemeinde ist verpflichtet, einen bedarfsgerechten Mittagstisch zur Verfügung zu stellen. Sie hat jedoch keine Rechtsgrundlage, die Kinder dazu zu "verknurren".
5. Gilt die Verpflichtung für einen bedarfsgerechten Mittagstisch auch für die Oberstufe?
- Art. 20 VSG gilt für die gesamte Volksschule, auch für die Oberstufe.
Umsetzung
1. Gehe ich richtig in der Annahme, dass sich für die 4.- 6. Klassen im Schuljahr 08/09 noch keine Änderungen in der Stundentafel ergeben, ausser, dass die Blockzeiten an allen Vormittagen eingeführt werden? Für welche Klassen gelten im Schuljahr 08/09 die neuen Regelungen für die Gestaltung in Halbklassen?
- Die neue Lektionentafel wird im Schuljahr 2008/09 im Kindergarten und in der 1. bis 3. Klasse eingeführt. In den übrigen Klassen erfolgt die Änderung einlaufend. Im Schuljahr 08/09 werden die 4. bis 6. Klassen nach alter Lektionentafel unterrichtet. Dies gilt auch für Gestaltung.
2. Je nach Grösse der Klasse kann das Pensum einer Lehrperson angepasst / gesenkt werden. Gilt die Festlegung des Pensums für ein Semester oder für das ganze Schuljahr, auch wenn die Klassengrösse sich im Laufe des Schuljahres verändert?
- In den Weisungen zur Klassenbildung wurde für die Klassen- und Pensenplanung der Stichtag 1. Februar festgelegt. Dieser erlaubt den rechtzeitigen Erlass von Anstellungsverfügungen. Diese gelten in der Regel für ein ganzes Schuljahr. Normale Fluktuationen erfordern keine Pensenänderung, weder nach oben noch nach unten. Treten erhebliche Veränderungen in den Klassengrössen auf, müsste der Schulrat auf den Beginn des zweiten Semesters modifizierte Anstellungen verfügen. Die Zuständigkeit liegt in jedem Fall bei den örtlichen Schulbehörden.
Blockzeiten
1. Bisher wurde in der Mittelstufe jeweils für Französisch eine Halblektion von 07.40 bis 08.05 Uhr eingesetzt. Ist das auch weiterhin möglich?
- Beginn und Ende der Blockzeiten stimmen im Kindergarten und in der Primarschule überein. Somit sind vorgelagerte Halblektionen in der Mittelstufe nicht mehr möglich.
2. Dürfen im Ausnahmefall Lektionen an einem Blockmorgen ausfallen? Als Ausnahmen wurden z.B. externe Hospitationen, Weiterbildungsveranstaltungen u.a. die teilweise nur während der Schulzeit abgehalten werden.
- Während den Blockzeiten darf grundsätzlich kein Unterricht ausfallen. Ausnahmen sind nur die so genannten Bündelitage. Für Weiterbildungsveranstaltungen bzw. externe Hospitationen sind Stellvertretungen zu organisieren. Bei besonderen Unterrichtsveranstaltungen sind Spezialstundenpläne mit abweichenden Blockzeiten weiterhin möglich.
3. Bis anhin fand pro Schuljahr eine Lehrerexkursion an einem Mittwoch statt.Ist dies weiterhin noch möglich, wenn die Eltern frühzeitig über den Unterrichtsausfall informiert werden?
- Lehrerexkursionen an einem Mittwoch sind nicht mehr möglich. Hier lässt das Reglement keinen Spielraum offen.